Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen der aspero GmbH

§ 1 Geltungsbereich
§2 Angebot und Vertragsabschluss
§ 3 Überlassene Unterlagen
§ 4 Preise und Zahlung
§ 5 Haftung / Mängelbeseitigung
§ 6 Nutzungsrechte an aspero Software
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
§ 8 Lieferzeiten
§ 9 Sonstiges
§ 10 Schlussbemerkung

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§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Konzepte, Lösungsvorschläge und Prozessbeschreibungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Vertragspartners nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

4.1 Es gelten die im individuellen Angebot angegebenen Preise für Beratungs- und Serviceleistungen zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.

4.2 Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Haftung / Mängelbeseitigung

5.1 Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5.2 aspero übernimmt die Sachmängelhaftung dafür, dass erbrachte Lieferungen und Leistungen vereinbarte Anforderungen, Zusicherungen und – soweit Produktbeschreibungen nicht gegeben – die für die vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung unverzichtbaren Leistungsmerkmale erfüllen. Im Falle einer werkvertraglichen Leistung kann die (Teil-)Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel und / oder Abweichungen verweigert werden. aspero sichert grundsätzlich das Nichtbestehen von Rechten Dritter an der von aspero erstellten Software zu, sofern nichts anderes in den Angebot(en) von aspero benannt ist.

5.3 Mängel sind aspero unverzüglich mitzuteilen und vollständig zu beschreiben. Die Sachmängelhaftung von aspero beschränkt sich zunächst auf ein Recht zur Nachbesserung. Mängelbehebungen können nur gewährleistet werden, sofern Mängel reproduzierbar oder bei fehlender Möglichkeit der Reproduzierbarkeit hinreichend beschrieben werden. aspero ist nicht zur Beseitigung von Fehlern in von Dritten (Hersteller) gelieferter Standardsoftware verpflichtet. Dies oder die Unterstützung der Fehlerbeseitigung durch den Hersteller kann separat vereinbart werden. Entsprechende Dienstleistungen von aspero sind grundsätzlich kostenpflichtig und sind separat zu vergüten. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, so hat aspero zunächst das Recht, dem Geschäftspartner eine Fehlerumgehungsmöglichkeit vorzuschlagen, die bei erfolgreicher Umsetzung als Mängelbeseitigung gilt. Eine erfolgreiche Umgehung ist gegeben, wenn sie den Mangel im zumutbaren Rahmen beseitigt. Ist die Fehlerumgehung für den Geschäftspartner nicht zumutbar, hat der Geschäftspartner das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Sachmängelansprüche verjähren zwölf Monate nach der Ablieferung oder – sofern eine solche stattgefunden hat – nach der Abnahme. Ist aspero auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Geschäftspartner einen Mangel nachgewiesen hat, kann aspero eine angemessene Vergütung des Aufwandes (Tagessatz) verlangen. Für Schadensersatzansprüche gilt die nachfolgende Regelung.

5.4 aspero haftet nicht für Mängel und Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. Eine Haftung von aspero ist ferner ausgeschlossen, sofern sie durch die Software Dritter verursacht wurde. Im Falle der teilweisen Verursachung durch Dritte haftet aspero nur für das eigene Verschulden anteilig. aspero haftet grundsätzlich nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Soweit aspero aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich der seitens aspero zu leistende Schadensersatz nur auf den Ersatz vorhersehbarer, vertragstypischer Schäden und dies nur bis zu einer maximalen Höhe des Auftragswertes. Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr seit Ablauf des Jahres, in dem der Geschäftspartner Kenntnis von ihrer Entstehung – nach Vertragsschluss – erlangt hat, oder sich einer Kenntniserlangung – nach Vertragsschluss – grob fahrlässig verschlossen hat. Dies gilt nicht im Falle der durch Vorsatz begründeten Haftung von aspero, die durch den Geschäftspartner nachzuweisen ist. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern die Haftung für den Schaden aufgrund einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung von aspero, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auf arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht. Ausgenommen von der Beschränkung ist ferner die Haftung für Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.

5.5 Etwaige Mängel an aspero – Leistungen oder – Produkten sind aspero gegenüber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Sofern aspero Vorlagen für die Fehlerdokumentation zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden.

§ 6 Nutzungsrechte an aspero Software

6.1 Für von aspero erstellte Standardsoftware gilt: Der Kunde erhält auf Basis einer Lizenzvereinbarung grundsätzlich ein einfaches, nicht exklusives, nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer der Nutzungsvereinbarung beschränktes Nutzungsrecht an der von aspero erstellten Standardsoftware.

6.2 Für von aspero erstellten Individualsoftware gilt: Der Kunde erhält grundsätzlich ein exklusives, übertragbares Recht an der Individualsoftware im Objektcode und Quellcode, sofern nicht ein anderes vereinbart ist. aspero erhält das Recht, die Individualsoftware nach eigenem Ermessen weiterzuentwickeln und ist berechtigt, diese für weitere Projekte weiter zu verwerten.

6.3 Eingeräumte Nutzungsrechte entstehen erst mit vollständiger Bezahlung durch den Geschäftspartner und ruhen bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners. Verletzt der Geschäftspartner schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann aspero nach erfolgloser Abmahnung mit angemessener Fristsetzung die Nutzungsrechte an der betroffenen Software außerordentlich kündigen. aspero behält sich in diesem Fall zusätzlich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftspartner vor. Im Falle jeder Kündigung ist der Geschäftspartner verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Standardsoftware einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an aspero zurückzugeben. Auf Verlangen von aspero gibt der Geschäftspartner über die Löschung eine Erklärung ab. Der Geschäftspartner ist berechtigt, eine Kopie der Standardsoftware zu Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn im Vertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Lieferzeiten

8.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

8.2 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

8.3 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

8.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 9 Sonstiges

9.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
9.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 10. Schlussbestimmungen
10.1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder der zu Grunde liegenden Einzelvereinbarungen einschließlich der beigefügten Anlagen bedürfen zu ihrer rechtlichen Gültigkeit der Zustimmungen beider Vertragsparteien in Schriftform. Auch die Abänderung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
10.2. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn sie in elektronischer Form erfolgt. Die Vertragsparteien erklären sich ausdrücklich (auch) mit einer E-Mail-Kommunikation einverstanden, die unverschlüsselt erfolgt.
10.3. In allen Rechtsbeziehungen zwischen aspero und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter-nationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Nur die vorliegende deutsche Fassung der allgemeinen Vertragsbedingungen ist rechtsgültig und verbindlich. Eine Sprachübersetzung dient lediglich der Information des Kunden.
10.4. Gerichtsstand ist Köln.

Köln, August 2010

 

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der aspero GmbH (AVB) für Software-Lösungen

A) Überlassung von Standardsoftware (Softwarelizenz)
B) Software-Pflegeverträge
C) Hardware-Kaufverträge
D) Hardware- Wartungsverträge
E) Verträge über allg. IT-Dienstleistungen
F) Gemeinsame Bedingungen für alle vorstehenden Vertragsformen

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A) Überlassung von Standardsoftware (Softwarelizenz)

1. Vertragsgegenstand/Nutzungsrecht
1.1. Erwirbt der Kunde auf der Basis eines Kaufvertrags Standard-Softwareprogramme (nachstehend Software oder Programm) über aspero gelten ausschließlich die Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers oder Lieferanten (Anbieter), die aspero an den Kunden bei Vertragsschluss durchreicht und der jeweiligen Lieferung beifügt. Der Nutzungsvertrag kommt insoweit nur mit dem jeweiligen Anbieter zustande.
1.2. Sofern es sich um eine von aspero vermittelte / entwickelte Software handelt oder aspero als Lieferant der Software Lizenzgeber ist, erhält der Kunde das einfache, zeitlich unbegrenzte, inhaltlich und räumlich beschränkte sowie übertragbare Recht, die Software einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
1.3. Haben die Parteien einen Testzeitraum vereinbart, ist das in Ziffer A. 1.2. genannte Nutzungsrecht durch softwaretechnische Schutzmechanismen auf 3 Monate begrenzt. Nach Ablauf des Testzeitraums und Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht.
1.4. Die Leistungsmerkmale der Software sind in dem jeweiligen Kaufvertrag oder in der beigefügten Programmbeschreibung aufgeführt. Der Preis und die Zahlungsmodalitäten für die Software ergeben sich ebenfalls aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Im Übrigen gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten von aspero, zuzüglich etwaiger Nebenkosten wie Zoll, Verpackung, Liefer- und Transportkosten.
1.5. Nutzen im Sinne dieser allgemeinen Vertragsbedingungen ist jedes dauerhafte oder vorübergehende, ganz oder teilweise vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software zum Zwecke ihrer Ausführung und Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände.
1.6. Sofern der Einsatz von aspero Software Lizenzen weiterer Softwarehersteller voraussetzt, zum Beispiel Betriebssysteme, Datenbanken oder Zugriffsrechte auf Drittsysteme, hat der Kunde für die Beschaffung entsprechend Sorge zu tragen und die Lizenzierung herbeizuführen. aspero übernimmt hierfür weder Kosten noch irgendeine Haftung.

2. Vervielfältigungsrecht und Zugriffsschutz
2.1. Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher.
2.2. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
2.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Software unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu reinen archivarischen
Zwecken verwendet werden.
2.4. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des gesamten Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über aspero zu beziehen. Für den Fall, dass dem Kunden der Quellcode überlassen wurde, ist es dem Kunden verboten, diesen in irgendeiner Form Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, aspero erteilt vorher ihre schriftliche Zustimmung.

3. Begrenzung des Nutzungsumfangs/Netzwerkeinsatz
3.1. Der Kunde darf die Software auf jeder in seinem ausschließlichen Besitz befindlichen Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Programme von der bisher verwendeten Hardware löschen. Für den Fall des Betriebs der Software in einem externen Rechenzentrum wird der Kunde dem Betreiber des Rechenzentrums eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
3.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software innerhalb eines geschlossenen Firmennetzwerkes zu nutzen. Die Erweiterung der Nutzung außerhalb dieses Netzwerkes und/oder durch Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit aspero.
3.3. Im Mandantenbetrieb auf einem bei SAP Deutschland AG & Co. KG oder einer SAP Tochter- oder Konzerngesellschaft gemeldeten SAP-System (ausgewiesen durch eine SAP Installationsnummer = Mandant) ist der Kunde berechtigt, die Software im lokalen Netzwerkbetrieb an einem Installationsstandort zu nutzen. Eine Erweiterung der Nutzung, z.B. auf mehrere Mandanten, bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit aspero
3.4. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als einer Hardware oder eines Netzwerksystems im Sinne der vorstehenden Ziffern ist unzulässig.

4. Dekompilierung und Programmänderung
4.1. Ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von aspero ist die Bearbeitung oder Veränderung des Quellcodes unzulässig. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Erschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer sonstigen Programmänderung sind unzulässig.
4.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software mit anderen bestimmungsgemäßen Computerprogrammen (insbesondere SAP-Systemen) mittels der dafür vorgesehenen Schnittstellen zu verbinden.
4.3. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen (insbesondere technische Lizenzbegrenzungen) ist unzulässig. Allein sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird und aspero diese trotz entsprechender Aufforderung zur Störungsbeseitigung nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen hat, darf der Kunde den Kopierschutz beziehungsweise den Schutzmechanismus entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Nutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.
4.4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

5. Weiterübertragung und Weitervermietung
5.1. Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte übertragen, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vereinbarten Nutzungsbedingungen, insbesondere der vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen sowohl ihm gegenüber als auch gegenüber aspero einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Nutzer sämtliche Softwarekopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Kunden zur Nutzung der Software.
5.2. Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht. Ziffer A. 5.1 gilt entsprechend.
5.3. Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.
5.4. Das Recht zur Weitergabe der Software im Sinne der Ziffer A. 5.1 und A. 5.2 wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass aspero keine Folgekosten irgendwelcher Art (z.B. durch systemspezifische Anpassungen) entstehen. Ferner haftet aspero nicht für Umstände, die dem Erwerber dadurch entstehen, dass bei ihm eine abweichende (also nicht zwischen Kunde und aspero vereinbarte) Systemumgebung besteht.

6. Obhutspflicht
Der Kunde wird die gelieferten Original-Datenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.

7. Informationspflichten
7.1. Der Kunde ist im Falle der Überlassung eines Programms an Dritte verpflichtet, aspero den Namen und die vollständige Anschrift des Dritten schriftlich mitzuteilen.
7.2. Sofern es sich bei den überlassenen Programmen um spezielle an die Hardware, Betriebssysteme, Datenbanken oder sonstige Applikationen des Kunden angepasste Software handelt, ist der Kunde auch verpflichtet, aspero einen Wechsel der vertragsgemäßen Systemplattform schriftlich anzuzeigen.
7.3. Der Kunde ist unabhängig vom Wert der überlassenen Software dazu verpflichtet, aspero die Entfernung eines Kopierschutzes oder eines ähnlichen Schutzmechanismus aus dem Programmcode schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Programmänderung notwendige Störung der Programmnutzung muss der Kunde möglichst genau umschreiben. Die Umschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderungen.

8. Gewährleistung
8.1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. aspero macht für jede von ihr angebotene Software eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Programmbeschreibung verfügbar, die die bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen des Programms angibt.
8.2. Für die jeweils überlassene Softwareversion gewährleistet aspero die Eignung für den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmalen. Im Falle von erheblichen Abweichungen der Leistungsmerkmale ist aspero zur Nachbesserung berechtigt und, soweit dies nicht mit einem unangemessenen Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es aspero innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die Abweichungen von den vertraglichen Leistungsmerkmalen zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden der vertragsgemäße Gebrauch des Programms ermöglicht wird, kann der Kunde eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen. Die Verpflichtung zur Nachbesserung endet 12 Monate nach Lieferung der Software bzw. 12 Monate nach dem Ende eines vereinbarten Testzeitraums.
8.3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch abweichend von für das Programm vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.

9. Weitere Bedingungen
Im Übrigen gelten die gemeinsamen Bedingungen nach Abschnitt F.

B) Software-Pflegeverträge

1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand von Softwarepflegeverträgen ist die Pflege von über aspero gelieferte Standardsoftware (nachstehend Soft-ware oder Programm) gemäß den in dem jeweiligen Vertrag (im folgenden Software-Pflegevertrag) genannten Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Software beim Kunden, ohne, dass jegliche Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausgeschlossen werden kann.
1.2. Die Pflege umfasst keine Einsatzberatung und keinen speziellen Änderungsdienst zur spezifischen Anpassung der Software an die Belange des Kunden.
1.3.
Voraussetzung für Pflegeleistungen ist, dass die Lizenzbedingungen/ Nutzungsrechtsbestimmungen von nicht von aspero stammender oder gelieferter Software, denen der Kunde unterworfen ist, für die zu pflegende Standardsoftware keine Einschränkung für die Erbringung dieser Pflegeleistung, insbesondere Bearbeitungsrechte durch Dritte enthalten. Bei Verstößen stellt der Kunde aspero insofern von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei.

2. Pflegeleistungen, Reaktions- und Servicezeiten
2.1. Sind Pflegeleistungen von aspero im Rahmen eines Software-Pflegevertrags zu erbringen, gehören dazu die folgenden Leistungen:
2.1.1. Die Überlassung der jeweils neuesten bzw. freigegebenen Programmversion (durch Service-Releases; Updates) für die in dem Software-Pflegevertrag genannten Software. Zur Überlassung zählt nicht die Installation oder Einrichtung der Software. Diese ist, sofern sie nicht vom Kunden selbst durchgeführt werden kann, gesondert bei aspero zu beauftragen.
2.1.2. Die Aktualisierung der Softwaredokumentationen.
2.1.3. Die Mängelbeseitigung sowohl innerhalb des Programmcodes als auch innerhalb der Dokumentation.
2.1.4. Sowohl die schriftliche als auch die telefonische Beratung des Kunden bei Problemen hinsichtlich gegebenenfalls zu verzeichnender Störungen.
2.1.5. Der telefonische Beratungsdienst (Hotline) steht dem Kunden werktags außer Samstag/Sonn- und Feiertags zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr zur Verfügung.
2.1.6. Die Bearbeitung von Störungsmeldungen erfolgt im Rahmen folgender Reaktionszeiten und Kategorien von Funktionsstörungen:
Kategorie 1 Funktionsstörungen, die einen Betrieb nicht ermöglichen bzw. vollständig verhindern. In diesem Fall erfolgt die Reaktion von aspero schnellstmöglich, jedenfalls aber innerhalb von 4 Stunden.
Kategorie 2 Funktionsstörungen, die den Betrieb erheblich beeinträchtigen (Grundfunktionen sind nicht funktionsfähig). In diesem Fall erfolgt die Reaktion von aspero schnellstmöglich, jedenfalls aber innerhalb von 10 Stunden.
Kategorie 3 Funktionsstörungen, die den Betrieb nur unerheblich oder gar nicht beeinträchtigen. In diesem Fall erfolgt die Reaktion von aspero schnellstmöglich, jedenfalls aber innerhalb von 20 Stunden. Als Reaktionszeit ist dabei die Zeit definiert, die zwischen qualifizierter Fehlermeldung gem. Ziffer B. 5.2 und dem Begin der qualifizierten Bearbeitung des Störfalles durch aspero vergeht. Die obigen Stundenangaben berechnen sich nur innerhalb der o.g. Verfügbarkeit der Hotline (werktags außer Samstags / Sonn- und Feiertags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr). Darüber hinaus bietet aspero auch 24 Stunden lang die Möglichkeit zur Störungsmeldung über ihr WEB-Portal. Die Störungsmeldung über das WEB-Portal wird allerdings nur während der o.g. Verfügbarkeitszeiten der Telefon-hotline, also werktags außer Samstags zwischen 8.00 und 18:00 Uhr, bearbeitet; die Reaktionszeiten laufen auch nur innerhalb dieser Verfügbarkeitszeiten.

2.2. Nicht zu den vertraglichen Pflegediensten von aspero zählen folgende Leistungen:
2.2.1. Pflegeleistungen außerhalb der zuvor genannten Bereitschaftszeiten sowie Pflegeleistungen vor Ort.
2.2.2. Pflegeleistungen, die durch den Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen Betriebssystem notwendig werden.
2.2.3. Pflegeleistungen nach einem unerlaubten Eingriff des Kunden in die Programmcodes der Software.
2.2.4. Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand des Software-Pflegevertrags sind.
2.2.5. Support und Beratung im Geschäftsprozessumfeld.

3. Vergütung
3.1. Die Vergütung für die Pflege der Software richtet sich nach dem jeweiligen Software-Pflegevertrag und wird jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist spätestens am 1. Werktag eines jeden Berechnungszeitraums im Voraus zur Zahlung fällig. Die anteilige Vergütung für einen Pflegezeitraum, der vor Beginn des ersten vollen Berechnungszeitraums liegt, wird anteilig bis zum Jahresende in Rechnung gestellt und ist 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
3.2. aspero behält sich vor, die monatliche Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten anzupassen. Bei einer Erhöhung der Wartungsgebühr um mehr als 7,5% innerhalb von 12 Monaten seit der letzten Festsetzung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats vor Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.

4. Kündigung Ein Software-Pflegevertrag wird, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Kalenderjahresende schriftlich gekündigt werden.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, von aspero gelieferte Service-Releases und Updates unverzüglich nach Lieferung durch jeweils kompetente und für das Produkt ausgebildete Mitarbeiter auf sein System aufzuspielen, um somit den jeweils neuesten Stand der Software herzustellen und aufrecht zu erhalten.
5.2. Der Kunde muss seine Fehlermeldungen und/oder Fragen nach Kräften präzisieren (qualifizieren). Er muss hierfür auf kompetente und für das jeweilige Produkt ausgebildete Mitarbeiter zurückgreifen. Zu einer qualifizierten Meldung gehört insbesondere eine genaue Angabe/Beschreibung der Funktionsstörung. Dazu gehören wiederum genaue Angaben zu dem eingesetzten Softwareprodukt, -modul und -release, eine qualitative Fehlerbeschreibung, die Dringlichkeit und die Auswirkungen einer Funktionsstörung sowie Informationen über etwaige Veränderungen in der Systemumgebung. Auf Anforderung von aspero ist der Kunde zudem verpflichtet, aspero sämtliche erforderlichen Daten, LOG-files, Protokolle und sonstige Informationen, die der Bearbeitung des Falles dienen, zur Verfügung zu stellen.
5.3. Zur erfahrungsgemäß effizientesten Meldung, Beschreibung, Eingrenzung und Feststellung von Störungen empfiehlt aspero vorrangig, das von ihr entwickelte WEB-Portal zu benutzen.
5.4. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente und für das Produkt ausgebildete Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen.
5.5. Der Kunde gestattet aspero auf Anforderung den Zugriff auf seine Systeme und Programme mittels Datenfernübertragung (Remote-Access). Die hierfür auf Seiten des Kunden erforderliche Verbindung stellt der Kunde in Abstimmung mit aspero auf eigene Kosten zur Verfügung.
5.6. Der Kunde stellt sicher, dass während der Vertragslaufzeit kompetente, in der Bedienung des Systems und der Software geschulte Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Der Kunde sorgt dafür, dass aspero ungehinderten Zugang zu den Systemen und der Software hat. Der Kunde wird auf seine Kosten alle erforderlichen technischen Einrichtungen einschließlich Energieversorgung, Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen zur Verfügung stellen und für die Dauer der Leistungen auf seine Kosten betriebsbereit halten.
5.7. aspero ist solange von ihrer Verpflichtung zur Pflege der Software befreit, solange der Kunde seinen vorstehenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
5.8. aspero ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Softwarepflegeverträgen Subunternehmer einzusetzen.

6. Gewährleistung
6.1. aspero gewährleistet, dass die Pflegeleistungen mit den vereinbarten Leistungen gemäß Software-Pflegevertrag überein-stimmen. Eine fehlende Übereinstimmung der Ergebnisse der Softwarepflege ist von Seiten des Kunden in einer konkreten Mängelbeschreibung gem. Ziffer B. 5.2. zu dokumentieren. Gelingt es aspero nicht, erhebliche Abweichungen von der vereinbarten Leistung in angemessener Frist zu beseitigen, hat der Kunde aspero eine angemessene Nachfrist zu setzen. Gelingt es aspero auch nicht, durch Nachbesserungen innerhalb der Nachfrist die Abweichungen von den vertraglichen Leistungsmerkmalen zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden der vertragsgemäße Gebrauch des Programms ermöglicht wird, kann der Kunde den Software-Pflegevertrag fristlos kündigen. Das vorstehende gilt ent-sprechend für den Fall, dass ein nachgewiesener Fehler in einer von aspero gelieferten Software vorliegt.
6.2. Die Gewährleistung endet 12 Monate nach Abnahme der Leistungsergebnisse oder mangels formeller Abnahme 12 Monate nach Inbetriebnahme des betreffenden Leistungsergebnisses oder 12 Monate nach Beendigung des Vertrags. Sie erstreckt sich nicht auf Fehler oder sonstige Mängel, die auf einem Abweichen der vertraglich vereinbarten Einsatzbedingungen beruhen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde die Pflegeergebnisse selbst ändert oder von Dritten ändern lässt.

7. Weitere Bedingungen
Im Übrigen gelten die gemeinsamen Bedingungen nach Abschnitt F.

C) Hardware-Kaufverträge

1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand bei Hardwarekaufverträgen ist der Kauf von Computerhardware samt der zugehörigen Dokumentationen (im folgenden „Hardware“), bestehend aus den im jeweiligen Kaufvertrag aufgeführten Geräten, Elementen und Zusatzeinrichtungen einschließlich der dort spezifizierten Eigenschaften, Leistungsmerkmalen und sonstigen Vertragsbedingungen und eines etwaigen Liefertermins.
1.2 Die Verantwortung für die Auswahl der Hardware (einschließlich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Kunden. Eine Erfolgsgarantie übernimmt aspero insoweit ausdrücklich nicht.

2. Preise und Zahlungsmodalitäten
Der Preis und die Zahlungsmodalitäten für die Hardware ergeben sich aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Im Übrigen gel-ten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten von aspero, zuzüglich etwaiger Nebenkosten wie Zoll, Verpackung, Liefer- und Transportkosten.

3. Lieferung, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
3.1. Die genauen Lieferbedingungen und -daten richten sich nach dem jeweiligen Kaufvertrag.
3.2. Der Kunde wird jede gelieferte Hardware einschließlich Handbücher und sonstiger Dokumentationen innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit von Datenträgern und Handbüchern sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen aspero innerhalb weiterer 8 Werktagen schriftlich mittels genauer Mangeldokumentation gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
3.3. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung und Einhaltung der in vorstehender Ziffer dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
3.4. Bei einer Verletzung der Untersuchung- und Rügepflicht gilt die Hardware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3.5. aspero ist auf Wunsch des Kunden bereit, alte Hardware oder Verpackungsmaterial für die von ihr gelieferter Produkte fachgerecht zu entsorgen. Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Kaufvertrag und den gesetzlichen Anforderungen.

4. Rücktrittsrecht von aspero
4.1. aspero hat das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn Gegenstand der Leistungspflicht Hardware oder Leistungsergebnisse anderer Unternehmen (Vorlieferanten) sind, die aspero selbst dort beziehen muss, und der Vorlieferant erst nach Vertragsschluss seine Leistungen verweigert oder von wesentlich geänderten oder neuen Voraussetzungen oder Gegenleistungen abhängig macht, die aspero bei Abschluss des jeweiligen Vertrags mit dem Kunden nicht erwarten konnte. aspero muss in diesen Fällen den Rücktritt unverzüglich erklären und etwaige Gegenleistungen des Kunden diesem unverzüglich erstatten.
4.2. aspero kann im Übrigen unter den Voraussetzungen der §§ 323 ff. BGB von einem Kaufvertrag zurücktreten und überlassene Produkte zurückfordern, insbesondere dann, wenn der Verkäufer auch nach Ablauf einer nach Fälligkeit gesetzten Frist mit mehr als 10% des Kaufpreises im Verzug bleibt.

5. Aufstellung der Hardware
5.1. Sofern und soweit sich aspero zur Aufstellung der Hardware vertraglich verpflichtet hat, ist ein etwaiger Aufstellungsort vom Kunden im Kaufvertrag anzugeben. Die Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen hat der Kunde in einer aspero vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellenden Dokumentation näher zu bezeichnen.
5.2. Der Kunde schafft bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die aspero in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft der Hardware herbeizuführen.
5.3. Über eventuelle spätere Änderungen oder Ergänzungen wird der Kunde aspero rechtzeitig unterrichten und beraten. aspero ist grundsätzlich nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen zu verbinden. Nach Abschluss der Aufstellungsarbeiten wird aspero dem Kunden die Betriebsbereitschaft unverzüglich mitteilen.

6. Betriebssystem-Software
Sind mit der Lieferung der Hardware auch Betriebssysteme Bestandteil des Kaufvertrags, sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt. Die Regelungen zur Softwareüberlassung gemäß Ziffer A. 1.2 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen finden insoweit keine Anwendung. aspero übermittelt dem Kunden lediglich diejenigen Rechte, die der Betriebssystemhersteller und/oder Vorlieferant mit der Auslieferung der Hardware gewährt. Der erforderliche Nutzungsvertrag kommt insoweit ausschließlich mit dem jeweiligen Betriebssystemhersteller und/oder Hardwarelieferanten zustande. Eine weitergehende Nutzung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Herstellers und/oder Lieferanten des jeweiligen Betriebssystems.

7. Mängelgewährleistung
7.1. aspero gewährleistet, dass die Hardware die im Kaufvertrag beschriebene Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffen-heit der Hardware nicht im Einzelnen vereinbart ist, gewährleistete aspero, dass sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, falls nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt ist, für eine gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die für Hardware der gleichen Art üblich ist und vom Kunden erwartet werden kann; eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Weitergehende Garantien übernimmt aspero nicht.
7.2. Die Gewährleistungsfrist für neue Hardware beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung der Hardware. Gebrauchte Hardware wird stets unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Für geprüfte und überarbeitete
Gebrauchtware leistet aspero 6 Monate Gewähr.
7.3. Während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel hat der Kunde aspero in allen erkennbaren Einzelheiten, soweit möglich insbesondere in reproduzierbare Form zu melden. Hierbei befolgt der Kunde im Rahmen des zumutbaren die Hinweise von aspero zur Problemanalyse und Fehlerbeseitigung.
7.4. aspero wird mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung in angemessener Frist beginnen. Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt aspero auf eigene Kosten. Stellt sich ein gemeldeter Man-gel als nicht von aspero zu vertreten heraus, kann aspero ihren Aufwand nach Zeit gemäß jeweils gültiger Preisliste erstattet verlangen. Hat aber der Kunde gekaufte Produkte nach der Lieferung an einen anderen Ort als seinem Geschäftssitz verbracht, hat er, wenn das Verbringen der Produkte nicht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht, die im Rahmen der Nacherfüllung hierdurch bedingten Mehraufwendungen zu tragen.
7.5. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von aspero Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. Erweist sich der gerügte Mangel als Folge eines Handhabungs-, Bedienungs- oder Eingabefehlers, entstand er durch vertragswidrige Nutzung mit einem nicht freigegebenen Betriebssystem oder in Kombination mit sonstigen aspero -fremden Programmen, oder wurden Steuerungsmaßnahmen nicht beachtet, ist aspero von der Gewährleistung befreit. Dies gilt entsprechend für die Fälle, in denen die Nachbesserungsarbeiten von aspero durch die vorstehend aufgeführten Umstände erschwert, behindert oder mehr als nur unwesentlich im Umfang erweitert wurden.
7.6. aspero kann im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile repa-rieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme), Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Kunde gibt aspero die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllungsarbeiten. Ein Nacherfüllungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine Nachbesserung für aspero mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von aspero über, sofern der Eigentumsvorbehalt an der Hardware selbst noch wirksam ist.
7.7. Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, wird aspero bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen; die Zwischenlösung kann auch in der Zurverfügungstellung einer vergleichbaren Ausweichanlage bestehen.
7.8. Bei fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann der Kunde den Vertrag rückgängig machen (Rücktritt) oder den Kaufpreis herabsetzen (Minderung).

8. Weitere Bedingungen
Im Übrigen gelten die gemeinsamen Bedingungen nach Abschnitt F.

D) Hardware-Wartungsverträge

1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand von Hardware Wartungsverträgen ist die im jeweiligen Einzelvertrag spezifizierte Hardware. Zur Wartung gehört die Störungsbeseitigung an der Hardware auf Anforderung des Kunden (Instandsetzung). Die Wartung dient der Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware, schließt jedoch keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise der Hardware ein.
1.2. Die Wartungspflichten von aspero beziehen sich auf den im Servicevertrag genannten Aufstellungsort. Wenn der Kunde die Hardware später insgesamt oder teilweise an anderen Orten aufstellen will, so wird er aspero hiervon im Voraus schriftlich unterrichten. Ihre Zustimmung, die Wartung auch an anderen Aufstellungsort im Bereich der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, wird aspero nur aus wichtigem Grund versagen. aspero kann verlangen, dass von ihr benannte Spezialisten zu den mit einem Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen Transport- und Installationsarbeiten hinzugezogen werden. Alle mit dem Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen unmittelbaren Aufwendungen und Folgekosten von aspero gehen zu Lasten des Kunden.

2. Leistungsumfang
2.1. Während der in Ziffer D. 3 geregelten Servicezeiten übernimmt aspero die Instandsetzung der Hardware auf Anforderung des Kunden.
2.1.1. aspero unterhält dazu einen telefonischen Störungsdienst, der es ihr ermöglicht, auf Anfragen des Kunden spätestens innerhalb von vier Stunden zu reagieren, um dem Kunden auf Basis seiner Störungsmeldung diagnostische Unterstützung und Beratung zu gewähren.
2.1.2. Kann die Störung nicht durch telefonische Unterstützung umgehend beseitigt werden, wird aspero innerhalb der im Servicevertrag geregelten Reaktionszeit, während der Servicezeiten, am Aufstellungsort die Instandsetzungsarbeiten aufnehmen und bis zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft fortführen.
2.1.3. Die Reaktionszeiten für Leistungen vor Ort betragen:

  • bei Totalausfall 24 Stunden (Arbeiten ist an der betroffenen Hardware gar nicht mehr möglich = 100%)
  • bei schweren Störungen 48 Stunden (Arbeiten ist an der betroffenen Hardware nur noch unter erheblichen Betriebseinschränkungen möglich = mind. 75%)
  • bei leichten Störungen und Bagatellschäden 120 Stunden (Arbeiten ist mit Betriebseinschränkungen möglich = 0 bis 75%)

2.1.4. Die Pflichten zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten entfallen, soweit sich zeigt, dass die Betriebsbereitschaft nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden kann. Als unvertretbar gilt der Aufwand, wenn die Summe der aspero entstehenden Personal- und/oder Materialkosten 100% des Wertes des konkret zu wartenden Hardwaregegenstandes übersteigen würde.
2.2. aspero setzt für die Wartungsarbeiten qualifiziertes Personal ein, das mit den Eigenschaften der Anlagen des vom Kun-den benutzten Typs vertraut ist. Sie stellt im erforderlichen Umfang Wartungsmaterial, Werkzeuge, Dokumentationen, Diagnoseeinrichtungen und andere Hilfsmittel auf eigene Kosten zur Verfügung.
2.3. Bei Instandsetzungsarbeiten, die in den Servicezeitraum fallen, trägt aspero alle mit Entsendung, Einsatz und Unterbringung seines Personals und alle mit Reparatur oder Austausch von Teilen verbundenen Kosten, soweit die Störungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung der Hardware aufgetreten sind.
2.4. Im Austausch gelieferte Teile sind neu oder neuwertig und in einem einwandfreien, funktionstüchtigen Zustand. Die ausgetauschten Teile verbleiben im Eigentum von aspero, es sei denn der Kunde kauft die Austauschteile. Der Kunde versichert, dass Rechte Dritter diesem Austausch und Eigentumsübergang nicht im Wege stehen.
2.5. Nicht in den Wartungsleistungen enthalten sind:
2.5.1. Instandsetzungsarbeiten außerhalb der in Ziffer D.3. geregelten Servicezeiten.
2.5.2. Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen, die auf Bedienungsfehlern, sonstigen unsachgemäßen Behandlungen, technischen Eingriffen seitens des Kunden oder Dritten oder äußeren, nicht von aspero zu vertretenden Einflüssen beruhen.
2.5.3. Kosten von Austauschteilen, die einem besonderen Verschleiß unterliegen sowie Datenträger. Verschleißteile sind als solches vom jeweiligen Hardwarehersteller in der Regel definiert.
2.5.4. Wartung von im Servicevertrag nicht erfasstem Zubehör, Änderungen, Anbauten oder sonstigen Einrichtungen.
2.5.5. Elektrische Arbeiten außerhalb der Hardware.
2.6. Zusätzliche Leistungen der in dem vorstehenden Absatz erwähnten Art wird aspero auf Wunsch des Kunden innerhalb angemessener Zeit erbringen, soweit zum gegebenen Zeitpunkt genügend Wartungspersonal zur Verfügung steht und bei dem Kunden keine unzumutbaren Wartungsvoraussetzungen vorliegen. Alle Personal-, Reise-, Unterbringungs- und Materialkosten, die im Rahmen solcher zusätzlichen Leistungen anfallen, werden unabhängig von der im Servicevertrag geregelten Vergütung nach den dann allgemein gültigen Sätzen von aspero gemäß Preisliste berechnet.
2.7. aspero erfasst Art und Dauer der Wartungsarbeiten in Dienstleistungsberichten, die vom Kunden gegenzuzeichnen sind, und speichert diese Daten für eine spätere Verwendung in einer Datenbank.
2.8. Im Rahmen von mehreren technischen Möglichkeiten der Instandsetzung ist aspero berechtigt, den jeweils ökonomisch günstigsten Weg zu wählen. Möchte der Kunde hingegen eine technische Lösung, die teurer ist als die von aspero gewählte, hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen.
2.9. aspero ist zur Beseitigung einer Störung aufgrund dieser allgemeinen Vertragsbedingungen nicht verpflichtet, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an den Geräten ohne Zustimmung von aspero vorgenommen hat oder Eingriffe in die Geräte von nicht durch aspero autorisiertes Personal vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Störung auf derartigen Umständen nicht beruht.
2.10. aspero ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der Wartungsarbeiten zu beauftragen und ganz oder
teilweise einzusetzen.

3. Servicezeiten
Wartungsservice erfolgt werktags außer Samstags / Sonn- und Feiertags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Darüber hinausgehende Servicezeiten sind in dem Servicevertrag jeweils gesondert zu vereinbaren. Die im Servicevertrag vereinbarte Servicezeit kann durch beide Vertragsparteien durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende geändert werden.

4. Vergütung
4.1. Die Vergütung für die Wartung der Hardware richtet sich nach dem jeweiligen Servicevertrag und wird jeweils für 12 Monate im Voraus in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist spätestens am 1. Werktag eines jeden Berechnungszeitraums im Voraus zur Zahlung fällig. Die anteilige Vergütung für einen Wartungszeitraum, der vor Beginn des ersten vollen Berechnungszeitraums liegt, wird anteilig in Rechnung gestellt und ist 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
4.2. aspero behält sich vor, die monatliche Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten anzupassen. Bei einer Erhöhung der Wartungsgebühr um mehr als 7,5% innerhalb von 12 Monaten seit der letzten Festsetzung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats vor Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Bei der Nutzung der Hardware und bei der Meldung und Eingrenzung von Störungen beachtet der Kunde die Bedienungsanleitung und eventuelle sonstige Hinweise von aspero. Der Kunde trifft im Rahmen des zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen, die eine Feststellung der Fehler und ihre Ursachen erleichtern und Wiederholungsläufe abkürzen.
5.2. Der Kunde gibt aspero die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten. Insbesondere erhält aspero freien Zugang zur Hardware sowie den notwendigen Raum zur Aufbewahrung von Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen etc. Der Kunde hält alle für die Durchführung der Wartung benötigten technischen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Datenfernverbindung) funktionsbereit und stellt diese dem Wartungspersonal von aspero in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.
5.3.
Auf Wunsch von aspero stellt der Kunde einen Beauftragten als kompetenten Ansprechpartner zur Unterstützung des Wartungspersonals am Aufstellungsort ab, der mit der Hardware, ihren Programmen und Arbeitsabläufen vertraut ist.
5.4. Vor einem Austausch von Teilen oder Geräten wird der Kunde auf Anforderung von aspero Programme, Daten, Datenträger, Änderungen und Einbauten unverzüglich entfernen und sichern.
5.5. aspero ist von ihrer Wartungspflicht befreit, solange der Kunde seinen vorstehenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

6. Gewährleistung
6.1. aspero gewährleistet, dass die Wartungsleistungen mit den vereinbarten Leistungen gemäß Servicevertrag überein-stimmen. Eine fehlende Übereinstimmung der Wartungsergebnisse ist von Seiten des Kunden in einer möglichst konkreten Mängelbeschreibung zu dokumentieren. Gelingt es aspero nicht, erhebliche Abweichungen von der vereinbarten Leistung in angemessener Frist zu beseitigen, hat der Kunde aspero eine angemessene Nachfrist zu setzen. Gelingt es aspero auch nicht, durch Nachbesserungen innerhalb der Nachfrist die Abweichungen von den vertraglichen Leistungsmerkmalen zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden der vertragsgemäße Gebrauch der Hardware ermöglicht wird, kann der Kunde den Servicevertrag fristlos kündigen.
6.2. Die Gewährleistung endet 12 Monate nach Abnahme der Leistungsergebnisse oder mangels formeller Abnahme 12 Monate nach Inbetriebnahme des betreffenden Leistungsergebnisses spätestens aber 12 Monate nach Beendigung des Vertrags. Sie erstreckt sich nicht auf Fehler oder sonstige Mängel, die auf einem Abweichen der vertraglich vereinbarten Einsatzbedingungen beruhen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde die Wartungsergebnisse selbst ändert oder von Dritten ändern lässt.

7. Kündigung
Ein Wartungsvertrag mit aspero wird soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Kalenderjahresende schriftlich gekündigt werden.

8. Weitere Bedingungen
Im Übrigen gelten die gemeinsamen Bedingungen nach Abschnitt F.

E) Verträge über allg. IT-Dienstleistungen

1. Vertragsgegenstand
1.1. Allgemeine IT-Dienstleistungen durch aspero werden unter Einbeziehung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen in einem aspero Dienstvertrag zwischen den Parteien geregelt.
1.2. Beratungs- und sonstige Dienstleistungen erbringt aspero nach bestem Wissen, nach Maßgabe des für die jeweilige Software gegebenen Standards und mit dem Ziel, ein Arbeiten des Kunden mit ihrer Hard- und Software nach Maßgabe des jeweils einzelvertraglich vereinbarten Leistungsumfangs zu ermöglichen, ohne aber eine Garantie für den Erfolg der Dienstleistungen zu übernehmen. Der Kunde trägt stets die Projekt- und Erfolgsverantwortung.
1.3. aspero ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erbringung der IT-Dienstleistungen zu beauftragen und ganz oder teilweise einzusetzen.

2. Zusammenarbeit der Vertragsparteien
2.1. Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von aspero im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von aspero eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen.
2.2. Wird eine von aspero zur Vertragserfüllung eingesetzte Person auf Wunsch des Kunden durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zu Lasten des Kunden. Bei der Auswahl wird aspero die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.
2.3. Der Kunde kann mit der Begründung den Austausch einer von aspero zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch diesen Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten von aspero.

3. Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
3.1. aspero räumt dem Kunden das einfache, zeitlich unbegrenzte und übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Dienstvertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.
3.2. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im jeweiligen Dienstvertrag.

4. Mitwirkungsleistung des Kunden
4.1. Der Kunde wird aspero bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.
4.2. Die Datensicherung vor und während der Ausführung von Dienstleistungen obliegt dem Kunden.

5. Vergütung
5.1. Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten durch aspero werden wie Arbeitszeiten vergütet. aspero erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von aspero unterschriebenen und vom Kunden durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Bei Tätigkeiten, die außerhalb der Räumlichkeiten des Kunden erfolgen, ist die Basis für die Vergütung die jeweiligen Aufzeichnungen des Projektmitarbeiters von aspero und die daraus resultierenden Reports aus dem Dienstleistungserfassungssystem von aspero, die als Anlage der Rechnung beigelegt werden.
5.2. Die jeweiligen Leistungsnachweise von aspero gelten auch als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist aspero auch bei Erreichen dieser Grenze zur vollständigen Erbringung ihrer Leistung verpflichtet.
5.3. Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, der nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig wird. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
5.4. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend der jeweils gültigen aspero Preisliste vergütet.

6. Änderung der Dienstleistung
6.1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von aspero verlangen, es sei denn, dies ist für aspero unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist zwischen den Parteien individuell schriftlich zu vereinbaren.
6.2. aspero hat das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und ihm innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für sie nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt aspero gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.
6.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsantrags erforderlich, hat aspero gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Kunde wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den Prüfungs-auftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat aspero entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.
6.4. Der Kunde wird das Realisierungsangebot von aspero innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
6.5. Der Kunde und aspero können vereinbaren, dass die von dem Änderungsantrag betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.
6.6. Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des bestehenden Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. aspero kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass aspero ihre von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
7. Qualitative Leistungsstörung, Rügepflicht
7.1. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat aspero dies zu vertreten, so ist aspero verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von aspero zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
7.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.3. aspero hat stets Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
7.4. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Weitere Bedingungen
Im Übrigen gelten die gemeinsamen Bedingungen gemäß Abschnitt F.

F) Gemeinsame Bedingungen für alle vorstehenden Vertragsformen

1. Geltung der Bedingungen
Sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich nach Maßgabe dieser allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) abgeschlossen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich von aspero anerkannt worden sind. Stillschweigen von aspero gilt nicht als Anerkennung, auch nicht nach Zugang derartiger Bedingungen. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht in dem jeweiligen Einzelvertrag Abweichendes vereinbart wurde.

2. Vertragsschluss
Angaben von aspero in Prospekten, Anzeigen usw. sind unverbindlich. Angebote von aspero sind unverbindlich und frei widerruflich. Erteilt der Kunde auf der Basis eines Angebots von aspero eine Bestellung, ist der Kunde daran 6 Wochen gebunden. Ein verbindlicher Vertragsabschluss erfolgt erst durch schriftliche Annahme der Bestellung durch aspero.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche mit aspero vereinbarte Preise und Vergütungen sind Nettopreise die sich um die jeweils gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer erhöhen. Sofern nicht im jeweiligen Vertrag oder den vorstehenden Bedingungen abweichend geregelt, sind Lieferungen und Leistungen mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel werden von aspero nicht akzeptiert.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden bleiben sämtliche von aspero gelieferten Produkte im uneingeschränkten Eigentum von aspero; bei Bezahlung durch Scheck bis zu deren Gutschrift auf einem Konto von aspero.
4.2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall des Einbaus und/oder der Weiterverarbeitung und/oder der Bearbeitung der gelieferten Produkte durch den Kunden (verlängerter Eigentumsvorbehalt) mit folgenden Maßgaben:
4.2.1. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Produkte durch den Kunden wird stets für aspero vorgenommen, ohne aspero ihrerseits zu verpflichten. Wird ein Produkt mit anderen, aspero nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt aspero das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Produkts (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für unter Vorbehalt gelieferte Produkte.
4.2.2. Werden gelieferte Produkte mit anderen, aspero nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt aspero das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produkts (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde aspero anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für aspero auf eigene Kosten.
4.3. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch aspero nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, aspero teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
4.4. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch aspero erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen an aspero übergeben oder gelöscht werden.

5. Liefertermine, Verzugsfolgen
5.1. In Verträgen angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich. Nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist von 4 Wochen kann der Kunde aspero auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kann ein Lieferverzug begründet werden.
5.2. Gerät aspero bei der Erfüllung einer Hauptleistungspflicht in Verzug, kann sich der Kunde von dem Vertrag nur lösen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er zuvor schriftlich eine fruchtlos abgelaufene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.

6. Haftung für zu vertretende Pflichtverletzung
6.1. aspero haftet nicht für Pflichtverletzungen die sie nicht zu vertreten hat.
6.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von aspero oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von aspero beruhen, haftet aspero unbeschränkt.
6.3. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet aspero unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit oder Leistungspflicht sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftete aspero nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer F 6.4. dieser Haftungsklauseln.
6.4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet aspero nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Dreifache des jeweils vereinbarten Kaufpreises, der jeweils vereinbarten Vergütung bzw. auf das Dreifache des monatlichen Pflege-/ Wartungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden musste. Die gleichen Beschränkungen gelten auch für mittelbare oder Folgeschäden, die für aspero nicht vorhersehbar waren. Sofern das Schadensereignis von einer Haft-pflichtversicherung von aspero erfasst ist, ist die Ersatzpflicht zudem auf die Versicherungsleistung beschränkt.
6.5. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen eingetreten wäre.
6.6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die von aspero eingesetzten Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entsprechend.
6.7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).

7. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von aspero aus Verträgen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden.

8. Schutzrechte Dritter
8.1. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der gelieferten Produkte oder der Überlassung von Dienstleistungsergebnissen geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet aspero wie folgt:
8.2. aspero wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die gelieferten Produkte und/oder Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Leistungs- und Funktionsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies aspero zu angemessenen Bedingungen nicht, hat aspero die Produkte gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Produkte zurückzugeben.
8.3. Voraussetzungen für die Haftung von aspero nach vorstehender Ziffer sind, dass der Kunde aspero von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder aspero überlässt oder nur im Einvernehmen mit aspero führt. Dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von aspero.
8.4. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
8.5. Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen aspero ausgeschlossen.
8.6. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.7. Der Kunde wird aspero mit Informationen und in anderer Form bei der Abwehr beziehungsweise vergleichsweisen Erledigung eines Anspruchs im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.

9. Geheimhaltung und Datenschutz
9.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die bei Abschluss und Durchführung der Verträge wechselseitig erhaltenen Informationen und Unterlagen, die nicht offenkundig sind (Vertrauliche Informationen), streng vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu unterbinden. Dies gilt insbesondere für alle Informationen über interne Belange der jeweils anderen Vertragspartei. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden und währenddessen als vertraulich bezeichnet wurden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der vertraglichen Leistungen eingesetzt werden. Diese Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung des Vertrags hinaus.
9.2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die der jeweiligen Vertragspartei bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrags ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bekannt werden.
9.3. Mitarbeiter der Vertragsparteien werden, falls diese nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit diese mit geheimhaltungspflichtigen Informationen und Unterlagen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Erfüllungsgehilfen der Vertragsparteien. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei.
9.4. Eine Vertragspartei wird erhaltene vertrauliche Unterlagen, Geschäftinterna und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen nach Vertragsende nach Wahl der anderen Vertragspartei sofort vernichten und diese auf Anforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich bestätigen oder an die andere Vertragspartei zurückgeben, ohne hiervon Kopien in irgendeiner Form einzubehalten.
9.5. Der Kunde wird durch diese Bedingungen darauf hingewiesen, dass seine Daten bei aspero zum Zwecke der Vertragserfüllung elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde erklärt sich durch Anerkennung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen damit einverstanden.
9.6. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragsparteien Ihren Mitarbeitern und dem weiteren Personenkreis, welche mit den Produkten in Berührung kommen, auferlegen.

10. Ausfuhrbestimmungen
Beabsichtigt der Kunde von aspero gelieferte Produkte zu exportieren oder sonst wie auszuführen, wird er die Ausfuhrbestimmungen Deutschlands und die jeweiligen Einfuhrbestimmungen des Exportlandes (z.B. USA) befolgen.

11. Schlussbestimmungen
11.1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen oder der zu Grunde liegenden Einzelverträge einschließlich der beigefügten Anlagen bedürfen zu ihrer rechtlichen Gültigkeit der Zustimmungen beider Vertragsparteien in Schriftform. Auch die Abänderung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
11.2. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn sie in elektronischer Form erfolgt. Die Vertragsparteien erklären sich ausdrücklich (auch) mit einer E-Mail-Kommunikation einverstanden, die unverschlüsselt erfolgt.
11.3. In allen Rechtsbeziehungen zwischen aspero und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter-nationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Nur die vorliegende deutsche Fassung der allgemeinen Vertragsbedingungen ist rechtsgültig und verbindlich. Eine Sprachübersetzung dient lediglich der Information des Kunden.
11.4. Gerichtsstand ist Köln.

Köln¸ August 2010